Hier finden Sie die Mediadaten direkt oder zum Herunterladen als PDF sowie die Geschäftsbedingungen für Anzeigen in den Amtsblättern für Römerberg, Dudenhofen, Dannstadt und Waldsee.
Mediadaten als PDF (zirka 370 kB)
Geschäftsbedingungen für Anzeigen in den Amtsblättern
Auflage |
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Amtsblatt Römerberg: 4111 Exemplare |
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Anzeigenschluss |
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Amtsblatt Römerberg: Mittwochs, 16.00
Uhr |
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Satzspiegel |
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185mm x 270mm |
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Spaltenbreite der Anzeigen |
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1-spaltig: 45 mm |
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Rabattstaffel |
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ab 6 Anzeigen: 5%, ab 12 Anzeigen:
10%,
ab 24 Anzeigen: 15%,
ab 52 Anzeigen: 20% |
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Anzeigenpreise |
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Ortspreise |
Grundpreise |
Anzeigenmindestgröße: 20 mm, 2-spaltigAnzeigen, deren Kosten weniger als Euro 35,- betragen, werden nur gegen Vorlage einer Bankeinzugsermächtigung oder gegen Vorauszahlung veröffentlicht. |
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Beilagen-Preise |
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Ortspreise darüber pro angefangenes Gramm Mehrgewicht: 1,65 Euro |
Grundpreise 1seitige Beilage: 63,- Euro darüber pro angefangenes Gramm Mehrgewicht: 1,65 Euro |
Beilagen sind nicht rabattfähig! |
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Vorlagen |
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Vollständige, belichtungsfertige Datei
(PDF, EPS, TIF) in ausreichender Qualität auf Diskette, ZIP oder
CD-ROM, über Leonardo an 06231/918537 oder per E-Mail an info@printart.de.
Dazu ein verbindlicher Ausdruck. |
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Korrekturabzüge |
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Auf Wunsch übersenden oder faxen wir
Ihnen Erster Korrekturabzug: 10,50 Euro, jeder weitere 5,50 Euro |
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Platzierungen |
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Platzierungswünsche innerhalb des
Blattes werden |
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Chiffre-Gebühr |
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Pro Chiffre-Nummer 5,50 Euro |
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Reklamationen |
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Reklamationen sind innerhalb 8 Tagen schriftlich
einzureichen. Keine Haftung für telefonisch aufgegebene Anzeigen. |
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Anzeigenaufgabe |
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Schriftlich, telefonisch, per Fax oder
online: |
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Papier-Qualität |
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Die Amtsblätter werden auf 100% Recyclingpapier gedruckt. |
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Für alle dem Verlag erteilten Anzeigenaufträge, auch für zukünftige, wird hiermit die ausschließliche Gültigkeit der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart. Abweichungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verlag. Das gilt insbesondere auch für eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
1. Anzeigenaufträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit für den Verlag der schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. Erfolgt keine solche ausdrückliche Annahme, so gilt der Auftrag mit der Veröffentlichung als angenommen. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag 14 Tage lang gebunden. Abschluss-Aufträge (einschließlich Beilagen und Beihefter) sind innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzunehmen.
2. Anzeigenaufträge können vor ihrer Annahme ohne Angabe von Gründen vom Verlag abgelehnt werden. Enthält die Anzeige Bestandteile, bei denen der Verlag befürchten muss, dass sie in der Öffentlichkeit Anstoß erregen, oder dass sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, können diese vom Verlag gestrichen werden, und zwar auch noch nach Annahme des Auftrags. Bei allen Aufträgen haftet der Auftraggeber für Weiterungen und Schädigungen, die sich für den Verlag, insbesondere aufgrund presserechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, aus dem Inhalt des Anzeigenauftrages ergeben können.
3. Platzierungswünsche sind ebenso wie Wünsche des Auftraggebers, die Anzeige in einer bestimmten Nummer oder in einer bestimmten Ausgabe zu veröffentlichen, dann für beide Seiten verbindlich, wenn die gewünschte Art der Veröffentlichung vom Verlag schriftlich bestätigt wurde. Das bedeutet für den Auftraggeber, dass eine spätere Veränderung, insbesondere eine Stornierung, nicht mehr möglich ist.
4. Korrekturabzüge können wir nur fertigen, wenn die Anzeige und der Auftrag mindestens drei Tage vor Redaktionsschluss vorliegen.
Pro Korrekturabzug berechnen wir den in der Preisliste ausgeschriebenen Betrag.
5. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung oder Zeitschrift erwecken, oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Beilagen müssen 250-stückweise abgezählt und banderoliert oder verpackt und gekennzeichnet zum jeweiligen Redaktionsschluss angeliefert werden.
6. Daueraufträge und Aufträge bis auf Widerruf müssen schriftlich gekündigt werden. Telefonische Abbestellungen sind für den Verlag unverbindlich. Daueraufträge sind vom Auftraggeber unverzüglich beim ersten Erscheinen zu überprüfen. Die Folgen einer verspäteten Prüfung und Reklamation gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Bei Anzeigenaufträgen im kaufmännischen Verkehr, insbesondere bei langfristigen Abschlüssen, erfolgt die Abrechnung aufgrund der im Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Anzeige gültigen Preisliste.
8. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf vom Mittler an seinen Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergeben werden.
Die AE-Provision in Höhe von 15 % für gewerbsmäßige Vermittler wird nur dann vergütet, wenn alle erforderlichen Arbeiten vom Mittler allein übernommen werden.
Bei Nichtvorlegen von druckreifen Daten vermindert sich die AE-Provision auf 10 %. Da die AE-Provision rechtlich eine Vermittlungsprovision ist, kann sie nur dann gewährt werden, wenn der Anzeigenauftrag von der Agentur geschaltet sowie bestätigt und abgerechnet wird. Anzeigen, die zu ermäßigten Preisen disponiert wurden, werden nicht provisioniert.
9. Wird ein erteilter Anzeigenauftrag nach Annahme durch den Verlag oder vor Ablauf der Bindungsfrist gemäß Ziffer 1 storniert, berechnen wir 50 % der Vergütung, die für die Veröffentlichung angefallen wäre.
10. Es gelten die folgenden Rabatte bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung:
Malstaffel: 6mal = 5 % 12mal = 10 %
24mal = 15 % 52mal = 20 %
Die Kumulierung der Rabattstaffeln ist nicht möglich.
Wird ein Auftrag, für den ein Rabatt vereinbart worden ist, aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht vollständig erfüllt, so hat der Auftraggeber den Unterschied zwischen dem im Voraus eingeräumten und dem tatsächlichen Umfang der veröffentlichten Anzeigen entsprechenden Nachlass dem Verlag nachzuvergüten.
11. 4spaltige Anzeigen von 230 mm bis 269 mm werden als 1/1 Seiten berechnet.
12. Die Anzeigenrechnung ist sofort rein netto fällig. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig.
Im Verzugsfall ist der rückständige Betrag zu den banküblichen Kontokorrent-Zinsen zu verzinsen (vorbehaltlich des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Schadens). Der Verlag ist in einem solchen Fall nach Setzung einer Nachfrist ferner berechtigt, von der Veröffentlichung weiterer Anzeigen für den Auftraggeber abzusehen, und zwar auch dann, wenn zuvor schon eine entsprechende Zahlung erteilt worden war. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Verlag einen Schadenersatz von 30 % des Anzeigenpreises zu leisten.
13. Anzeigen, deren Kosten weniger als Euro 35,- betragen, werden nur gegen Vorlage einer Bankeinzugsermächtigung oder gegen Vorauszahlung veröffentlicht. Die bei Rückbelastung oder Doppelüberweisung entstehenden Kosten von Euro 14,- gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bitte sorgen Sie für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto.
14. Als Druckunterlagen benötigen wir belichtungsfertige Daten (bei Halbtonbildern mindestens 175 dpi, bei Strichvorlagen mind 600 dpi), Reinzeichnungen und reproreife Vorlagen bis 30er Raster (70 lpi). Der Verlag übernimmt keine Gewähr für die deutliche Wiedergabe bei kleinen oder mageren Negativ-Schriftzügen.
15. Die Rücksendung von Druckvorlagen erfolgt nur auf besondere Aufforderung des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Rücksendung erlischt in jedem Falle 3 Monate nach dem Veröffentlichungstermin.
16. Bei Chiffreanzeigen wahrt der Verlag grundsätzlich das Chiffregeheimnis, es sei denn, dass dazu befugte Behörden Auskunft verlangen. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Chiffregeheimnisses, wegen Verlustes oder verzögerter Übersendung von Zuschriften auf Chiffreanzeigen sind ausgeschlossen.
17. Abweichungen in der Größe und Gestaltung sind zulässig, soweit der Zweck der Anzeige nicht oder nur unbedeutend davon berührt wird. Solche Abweichungen können sich insbesondere aus dem Umstand ergeben, dass jedes Mitteilungsblatt gesondert hergestellt wird und deshalb bei jeder Ausgabe die Anzeige neu gestaltet werden muss.
Sind keine besonderen Größenvorschriften angegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt. Dasselbe gilt, wenn der Text in der vorgeschriebenen Abdruckhöhe nicht untergebracht werden kann.
18. Streuverluste bei der Verbreitung des Werbeträgers lassen sich niemals ganz ausschließen. Liegen solche Verluste nicht höher als 5 %, so stellt dies keinen Mangel der geschuldeten Leistung dar.
19. Beanstandungen offensichtlicher Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung beim Verlag schriftlich vorgebracht werden. Spätere Reklamationen sind insoweit ausgeschlossen.
20. Der Verlag übernimmt keine Haftung bei telefonischen Durchgaben von Anzeigentexten, insbesondere nicht für Übermittlungsfehler. Entsprechendes gilt für missverständliche, insbesondere handschriftliche oder schlecht lesbare Manuskripte sowie Faxübermittlung.
21. Der Auftraggeber kann bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche nach Wahl des Verlages unter Berücksichtigung des Zwecks der Anzeige beanspruchen, dass das Entgelt entsprechend gemindert oder dass eine Ersatzanzeige veröffentlicht wird. Maßgebend für den Umfang des Anspruchs ist das Ausmaß, in welchem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Unterbleibt die Veröffentlichung einer zugesagten Anzeige ganz, so kann der Auftraggeber unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche verlangen, dass die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt wird. Ist die Nachholung der Veröffentlichung für den Auftraggeber ohne Wert, ist dieser auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein eventueller Ersatzanspruch beschränkt sich auf den Betrag des Anzeigenpreises einschließlich Mehrwertsteuer.
Ein Schadenersatz wegen entgangenen Gewinnen ist ausgeschlossen. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Dies gilt auch sinngemäß bei Arbeitskampfmaßnahmen.
22. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
23. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
24. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz des Verlages, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ferner insgesamt für das gerichtliche Mahnverfahren und für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder dass sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.